Sozialamt und Schonvermögen
Eine Bestattungsvorsorge kann unter bestimmten Voraussetzungen als Schonvermögen gelten – das heißt: sie bleibt von der Verwertung durch Sozialleistungsträger ausgenommen, etwa bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung oder im Pflegefall.
Worum geht es
Wer auf Sozialleistungen angewiesen ist, muss sein eigenes Vermögen in der Regel bis auf gesetzlich definierte Freibeträge einsetzen. Eine eigene Würdige Bestattung soll nach Überzeugung der Sozialgerichtsbarkeit aber auch in diesen Fällen möglich bleiben – deshalb kann eine angemessene Bestattungsvorsorge als Schonvermögen anerkannt und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden.
Voraussetzungen
Damit ein Bestattungsvorsorgeguthaben als Schonvermögen gilt, müssen mehrere Punkte erfüllt sein:
- Zweckbindung – die Mittel sind im Vertrag ausdrücklich für die eigene Bestattung gebunden.
- Insolvenzschutz – eingezahlt auf ein echtes Treuhandkonto, nicht beim Bestatter geparkt.
- Angemessenheit – die Höhe muss in einem üblichen Rahmen liegen.
- Unwiderruflichkeit – die Mittel dürfen nicht jederzeit frei verfügbar sein.
Angemessene Höhe
Was als »angemessen« gilt, ist nicht durch ein bundesweit einheitliches Gesetz festgelegt, sondern wird durch die Praxis der Sozialgerichtsbarkeit entwickelt. Verbreitet sind Richtwerte in folgender Größenordnung:
- Anonyme Urnenbestattung: deutlich unter 5.000 € ausreichend
- Klassische Urnenbestattung mit Trauerfeier: bis ca. 6.000 €
- Erdbestattung mit Grabstein und Pflege: typische Werte bis ca. 8.000–10.000 €
Die genaue Grenze hängt vom konkreten Sozialleistungsträger, Bundesland und Einzelfall ab. Die Verbraucherzentralen und einschlägige Sozialrechtsrechtsprechung geben Orientierung.
Strikte Zweckbindung
Entscheidend ist, dass das Guthaben zu Lebzeiten nicht für andere Zwecke verfügbar ist. Eine Sterbegeldversicherung, die jederzeit gekündigt und ausgezahlt werden kann, wird häufig nicht als Schonvermögen anerkannt. Ein Treuhandkonto mit ausdrücklich vereinbartem Kündigungsausschluss zugunsten der Zweckbindung erfüllt die Anforderungen deutlich klarer.
Was sich daraus ergibt
Für die Praxis bedeutet das:
- Vor Abschluss klären, ob die Mittel später als Schonvermögen anerkannt werden sollen.
- Höhe am realistischen, regional üblichen Kostenrahmen ausrichten.
- Treuhand mit strikter Zweckbindung wählen.
- Bei Sozialleistungsbezug das Vorsorgeguthaben frühzeitig angeben – und gegebenenfalls die Anerkennung als Schonvermögen schriftlich bestätigen lassen.
Diese Seite gibt einen Überblick zur Orientierung. Für die konkrete Frage, ob ein bestimmtes Vorsorgeguthaben im Einzelfall als Schonvermögen anerkannt wird, empfiehlt sich eine Beratung durch eine Sozialberatung, die Verbraucherzentrale oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt.
Häufige Fragen
- Wird meine Vorsorge auf Sozialhilfe angerechnet?
Nicht, wenn sie als Schonvermögen anerkannt ist. Voraussetzungen sind die zweckgebundene Anlage in einer echten Treuhand, der Insolvenzschutz und eine angemessene Höhe.
Eine jederzeit kündbare Sterbegeldversicherung wird oft nicht als Schonvermögen anerkannt.
- Wie hoch darf die Vorsorgesumme maximal sein?
Eine bundesweit einheitliche Grenze gibt es nicht. Die Sozialgerichte orientieren sich am regional üblichen Kostenrahmen einer würdigen Bestattung.
Verbreitet sind Werte bis ca. 8.000 bis 10.000 € – abhängig von Bundesland, Sozialleistungsträger und Einzelfall.
- Ist eine Sterbegeldversicherung als Schonvermögen anerkannt?
Eingeschränkt. Anerkannt wird sie meist nur, wenn sie ausdrücklich an die Bestattung zweckgebunden und nicht jederzeit kündbar ist.
Ein klassisches Treuhandmodell ist in dieser Hinsicht deutlich klarer.